Schulmail vom 20.03.2020

>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die
Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot
besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und
Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig
davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide
Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie
dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst
nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch
Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer
Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen
Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der
Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen
Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine
Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Link zum Formular:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf
[1]

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird
ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann
steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch
samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit
Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des
Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der
tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet.

Über den Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung
entscheiden die Schulleitungen. Sie informieren den Lehrerrat über die
beabsichtigte Einteilung und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden. Lehrkräfte, die
sechzig Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein
erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, dürfen nicht
für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die
sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen
gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden (vgl. SchulMail Nr.
5).

Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die Notbetreuung in den Osterferien
und an den Wochenenden bitte ich die Schulleitungen, nach Möglichkeit
Rücksicht auf bereits getroffene Dispositionen der Lehrkräfte zu
nehmen. Soweit die Notbetreuung in die Osterferien fällt, nehmen die
Lehrkräfte ihren Erholungsurlaub in anderen Schulferien.

Die aktualisierte FAQ-Liste finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 9).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der Schulmail des MSB NRW <<<<<<<<<<

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